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Satzung des Fußball-Club Bochum 1910/21 e.V.

Fassung März 2007

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen Fußball-Club Bochum 1910/21 e.V. und entstand durch eine Fusion der DJK TuB Hamme 1910 e.V. und des Rasensportverein Bochum 1921.

Die abgekürzte Bezeichnung lautet: „FC Bochum 10/21 e.V." Gründungstag ist der 1. August 1971.

Die Vereinsfarben sind blau-rot.

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Nummer 1407 eingetragen.

§ 3

Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen e.V., des Westdeutschen Fußballverbandes Westfalen e.V. und des Deutschen Fußballbundes.

Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein angehört.

Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

§ 4

Der Fußball-Club Bochum 1910/21 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Verein fördert die Bestrebungen seiner Mitglieder, sich durch Leibesübung und Jugendpflege sittlich und körperlich zu ertüchtigen. Er ist frei von parteipolitischen, religiösen und rassischen Bindungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 5

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.1. und endet am 31.12.

II. Mitgliedschaft

§ 6

Der Verein besteht aus

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
  4. fördernden Mitgliedern
  5. Jugendmitgliedern im Alter bis zu 18 Jahren.

§ 7

Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmegesuch, das an den Vorstand zu richten ist, erworben. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung und den Ordnungen der übergeordneten Fachorganisationen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; sie gilt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte als vollzogen. Die Übergabe der Mitgliedskarte wird jedoch von der Zahlung der Aufnahmegebühr abhängig gemacht.

§ 8

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein außerordentliche Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit ernannt und sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 9

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Kündigung.
    Die Kündigung eines Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich und ist dem Vorstand mit einem eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  2. Durch Ausschluss.
    Der Ausschluss kann erfolgen:
    1. Bei groben Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die Satzungen der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört. Ein grober Verstoß liegt dann vor, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes das satzungswidrige Verhalten fortsetzt oder einen wichtigen Beschluss der Vereinsorgane missachtet.
    2. Das Mitglied trotz Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt.
    3. Das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen derartig schädigt, dass eine weitere Zugehörigkeit zum Verein nicht mehr geboten erscheint.

§ 10

Ein Ausschluss kann nur durch den Vorstand ausgesprochen werden und ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

§ 11

Das Mitglied kann innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Einschreibebriefes gegen den Ausschluss Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Dieser überprüft den Vorgang und gibt ihn mit einer Stellungnahme dem Vorstand zur endgültigen Entscheidung zurück.

§ 12

Mit der Kündigung bzw. Rechtskraft der Ausschlussentscheidung erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegen den Verein. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch verpflichtet, alle während der Vereinszugehörigkeit entstandenen Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 13

Jedes Mitglied besitzt nach der Vollendung des 18. Lebensjahres das Wahl- und Stimmrecht, es kann Anträge an die Jahreshauptversammlung stellen. Jugendliche Mitglieder sind jedoch nur auf dem Vereinsjugendtag stimmberechtigt. Sie besitzen dort das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder sind hinsichtlich der Benutzung der Vereinseinrichtungen gleichgestellt.

III. Aufnahmegebühr und Beiträge

§ 14

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird.

Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung, die der Vorstand mit Zustimmung der Hauptversammlung per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern kann. Die Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und -erhebung.

IV. Vereinsorgane

§ 15

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ältestenrat
  4. Der Spielausschuss
  5. Der Vereinsjugendausschuss
  6. Die Ausschüsse der angegliederten Abteilungen

§ 16

Die Jahreshauptversammlung kann, falls erforderlich, für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse berufen.

V. Versammlungen

§ 17

Die Jahreshauptversammlung findet stets im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher per Aushang und Veröffentlichung in der Tageszeitung einzuberufen.

In Ausnahmefällen kann eine schriftliche Einberufung erfolgen.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und muss folgende Punkte enthalten:

  1. Verlesung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
  2. Geschäftsbericht der Vorstandsmitglieder
  3. Kassenbericht
  4. Kassenprüfungsbericht
  5. Wahl des Versammlungsleiters
  6. Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder
  7. Neu- bzw. Ergänzungswahlen des Vorstandes
  8. Wahl der Kassenprüfer
  9. Bestätigung des auf dem Vereinsjugendtag gewählten Jugendvorsitzenden und seines Stellvertreters
  10. Wahl des Ältestenrates
  11. Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge.

§ 18

Jedes Mitglied kann über den Vorstand Anträge zur Jahreshauptversammlung stellen. Die Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

§ 19

Außer der Jahreshauptversammlung kann der Vorstand Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

  1. mindestens 1/3 der Mitglieder (§ 6 Ziffer 1–3) dies unter Angabe der Gründe verlangen,
  2. der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

§ 20

Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheiden, soweit die Satzungen nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Auf Antrag muss eine schriftliche Abstimmung vorgenommen werden.

Für die Durchführung aller Sitzungen und Versammlungen des Vereins finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung Anwendung.

§ 21

Die jugendlichen Mitglieder versammeln sich mindestens einmal jährlich zu einem Vereinsjugendtag. Die Wahl des Jugendvorsitzenden erfolgt jedes 2. Jahr, sie wird von dem Vereinsjugendtag vorgenommen und bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.

§ 22

Zur Kontrolle des Stimmrechts und der Beschlussfähigkeit ist dem 1. Vorsitzenden auf Verlangen die Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung vom Schriftführer vorzulegen.

VI. Vorstand

§ 23

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 1. Geschäftsführer
  • 1. Kassenwart
  • 1. Jugendvorsitzende
  • Stellvertretende Jugendvorsitzende
  • Fußballobmann
  • 1. Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen des Vereins, soweit sie selbständig geführt werden.

Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Aufgaben des Presse- und Sozialwarts werden durch den Vorstand verteilt. Der Vorstand erstellt einen Jahreshaushaltsplan für den in § 5 genannten Zeitraum des Geschäftsjahres.

§ 24

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende.

Im Falle der nicht nachzuweisenden Verhinderung eines der beiden Vorgenannten, tritt der 1. Geschäftsführer an diese Stelle.

§ 25

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm satzungsmäßig zustehen oder wenn es im Interesse des Vereins geboten ist.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Die Verpflichtung von Übungsleitern obliegt den Vorständen der einzelnen Abteilungen.

§ 26

Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch Handzeichen; auf ausdrückliches Verlangen und bei mehreren Vorschlägen muss sie durch Stimmzettel erfolgen. Briefwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Ist diese nicht erreicht, muss die Wahl wiederholt werden. Die Wahl ist annahmebedürftig.

Notfalls ist der Vorstand ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, die freigewordene Stelle kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu besetzen. Treten drei Vorstandsmitglieder zurück, muss eine Jahreshauptversammlung zwecks Neuwahl des Gesamtvorstandes einberufen werden.

§ 27

Die Fachausschüsse und Abteilungen haben folgende Zusammensetzung:

  1. Spielausschuss: Fußballobmann, Ausschussmitglieder.
  2. Jugendausschuss: 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter, Jugendleiter, 2 Jugendvertreter, die z.Z. der Wahl noch Jugendliche sind.
  3. Abteilungen: Fachschaftsleitung nach dem Organisationsplan der Abteilungen. Alle Ausschussmitglieder werden von dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden bzw. deren Leiter – soweit sie nicht von der Versammlung gewählt werden – vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Zu den Sitzungen der Ausschüsse ist der 1. und 2. Vorsitzende einzuladen.

§ 28

Über alle Ausschusssitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Sitzungs- oder Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Beschlüsse der Ausschüsse sind dem Vorstand innerhalb von 10 Tagen schriftlich vorzulegen.

VII. Ältestenrat

§ 29

Der Ältestenrat besteht aus dem Ältestenratsvorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Ältestenrates müssen 35 Jahre alt und unbescholtene Vereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder dürfen dem Ältestenrat nicht angehören. Alle Mitglieder des Ältestenrates werden in einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Jahreshauptversammlung wählt zugleich zwei Ersatzbeisitzer, die im Falle vorübergehender oder dauernder Verhinderung eines Mitgliedes zu den Sitzungen des Ältestenrates herangezogen werden können.

§ 30

Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit, nach geheimer Beratung und Abstimmung. Die Verhandlung ist für die Vereinsmitglieder öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Beschlüsse sind schriftlich zu fixieren. Dem Angeschuldigten ist Gehör zu gewähren. Er ist mit einem Einschreibebrief zur mündlichen Verhandlung vor den Ältestenrat zu laden. Mit der Ladung ist ihm der Sachverhalt, dessen er beschuldigt wird, bekannt zu geben.

Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Einschreibebriefes. Wird der Ältestenrat von einem Mitglied angerufen, ist ihm die Möglichkeit der Anhörung zu gewähren, der Eingang des Gesuchs zu bestätigen und Tag, Zeit und Ort der evtl. anzuberaumenden Sitzung schriftlich mitzuteilen.

§ 31

Alle Streitigkeiten im Verein sind nach der Rechtsordnung des Deutschen Fußballbundes zu behandeln, die hiermit ausdrücklich zum Bestandteil dieser Satzung erhoben wird.

§ 32

Durch den Ältestenrat sind folgende Entscheidungen möglich:

  1. Einstellung des Verfahrens
  2. Freispruch
  3. Verwarnung, Verweis
  4. Empfehlung an den Vorstand, den evtl. Ausschluss des Mitgliedes auszusprechen.

§ 33

Die Entscheidung des Ältestenrates ist mündlich bekannt zu geben und zu begründen. Im Falle einer Bestrafung ist auch eine schriftliche Begründung notwendig, die dem Betroffenen förmlich zuzustellen ist. Die Entscheidungen des Ältestenrates sind als Empfehlung an den Vorstand zurückzugeben.

VIII. Satzungsänderung

§ 34

Die Satzungen des FC Bochum 10/21 e.V. können nur von einer Jahreshauptversammlung oder einer dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Die Änderung der Jugendordnung kann nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden.

Sie bedarf jedoch der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 20 dieser Satzung Anwendung. Die Tagesordnung muss einen entsprechenden Punkt enthalten.

IX. Auflösung

§ 35

Die Auflösung des Vereins kann lediglich durch eine besondere zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 3/4 der erschienenen Mitglieder ihre Zustimmung geben. Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, sind die Mitglieder frist- und formgerecht unter Angabe der Gründe zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder (§ 6 Ziffer 1–3) anwesend sein müssen. Erscheinen weniger als die Hälfte der Mitglieder, so kann die Versammlung beschließen, sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung anzuberaumen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden kann. Die Mitglieder sind im Einladungsschreiben auf diese Möglichkeit der Entscheidung hinzuweisen.

Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Rechtsverbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der Sporthilfe e.V. Duisburg zu.

Mit dem Beschluss der Auflösung des Vereins wählt die Versammlung aus den Reihen der Mitglieder 3 Liquidatoren.

X. Verschiedenes

§ 36

Jedes Mitglied erkennt bei seinem Eintritt in den Verein die Gültigkeit der Satzungen und Ordnungsbestimmungen, die über die Nutzung der Sportanlagen erlassen sind, ausdrücklich als für sich verbindlich an.

§ 37

Für Unfälle, welche Mitglieder bei der Ausübung des Sports oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, haftet der Verein nur im Rahmen des Versicherungsschutzes der Sporthilfe des Landessportbundes NRW oder eines anderen, ähnlichen Versicherers.

Der Verein haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen von Gegenständen, welche die Mitglieder zu den vom Verein genutzten Sportanlagen mitgebracht haben.

Fußball-Club Bochum 1910/21 e.V. – März 2007

WIR BRINGEN HAMME IN BEWEGUNG

FC Bochum 1910/21 e.V.

Tradition seit 1910 – Leidenschaft für den Sport im Herzen von Bochum-Hamme.

Kontakt

Geschäftsstelle:
Anne-Frank-Str. 26
44809 Bochum
Sportanlage:
Gahlensche Str. 111
44809 Bochum

vorstand@fcbochum.de

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